Das Pflegestärkungsgesetz 2015 – was kann es und was bringt es?

Seit Jahresbeginn 2015 ist das sogenannte Pflegestärkungsgesetz in Kraft und hat eine Anzahl von Neuerungen und Mehrleistungen sowohl für Pflegebedürftige als auch für Menschen, die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben, und Demenzkranke gebracht.

Als wichtiger Schritt ist zu bezeichnen, dass Sie nun höhere Leistungssätze der Pflegeversicherung erhalten können. Grundsätzlich stiegen diese um 4 Prozent, wobei der monatliche Höchstbetrag für Hilfsmittel auch von 31 Euro auf 40 Euro gestiegen ist. Im Bedarfsfall können Sie auch Leistungen für die Verhinderungspflege sowie die Kurzzeitpflege besser kombinieren. Insgesamt können so bis zu 42 Tage Verhinderungspflege bzw. bis zu 56 Tage Kurzzeitpflege jährlich höher gefördert werden.

Auch der Satz für Tages- und Nachtpflege für Pflegebedürftige und Demenzkranke wurde angehoben und kann nun ungekürzt zusätzlich zu ambulanten Geld- und Sachleistungen aus der Pflegekasse bezogen werden. Haben Sie einen Angehörigen in der Pflegestufe 0 für Demenzkranke, erhalten Sie nun 231 Euro, in der Stufe I immerhin 468 Euro, in der Stufe II 1144 Euro und in der Stufe III gesamt 1612 Euro. Wichtig dabei ist, dass die Förderung für die Tages- und Nachtpflege nicht mehr mit bereits bestehenden Sachleistungen für die Pflege gegen verrechnet wird, sondern tatsächlich zusätzlich gezahlt wird.

Das Pflegestärkungsgesetz hat aber auch in Sachen Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleisten bei der ambulanten Pflege eine Ausweitung vorgenommen. Nun können Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III zusätzliche 104 Euro für weitere notwendige Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Haben Sie einen Angehörigen, der dement ist, können Sie einen Zuschuss von 104 Euro bzw. in schweren Fällen sogar bis zu 208 Euro im Monat zusätzlich erhalten. Dazu werden nun auch Entlastungsleistungen wie etwa die Unterstützung im Haushalt oder Begleitung im Alltag durch ehrenamtliche Helfer besser unterstützt. Immerhin bis zu 40 Prozent der in Anspruch genommenen Pflegeleistungen können Sie nun für sogenannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen individuell notwendig einsetzen.

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