Die Pflege zuhause wird durch ein Pflegebett erheblich erleichtert. Ein solches Spezialbett ist höhen- und lagenverstellbar und verfügt unter Umständen über eine klappbare Sicherung gegen Herausfallen. Der Unterschied zwischen einem Pflege- und einem Krankenbett liegt allein darin, wer für das Bett die Kosten übernimmt. Im einen Fall ist die Pflegekasse Kostenträger, im anderen Fall werden die Kosten von der Krankenkasse erstattet. Eine Alternative mit ähnlicher Handhabung ist das Seniorenbett. Ein Seniorenbett macht dort Sinn, wo Menschen in einem Doppelbett schlafen, bzw. für all jene, die kein klassisches Krankenbett in ihrer Wohnung stehen haben möchten. Für ein Seniorenbett wird das vorhandene Bett mit einem speziellen Einlegerahmen nachgerüstet.
Wenn Sie ein Krankenbett anschaffen wollen, beantragen Sie dieses bei Ihrer Krankenkasse als „technisches Hilfsmittel“ mit einer Verordnung Ihres Arztes. Auf der Verordnung muss der Begriff „behindertengerechtes Bett“ vermerkt sein. Unter Umständen ist auch ein spezieller Antrag auszufüllen. Wenn alles formal korrekt verordnet ist, dürfte der Genehmigung nichts im Wege stehen. Eine Pflegestufe ist für ein Krankenbett nicht notwendig. Lehnt die Krankenkasse ab, kann die Pflegekasse in die Pflicht genommen werden. Für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist eine Pflegestufe notwendig. Die Voraussetzungen regelt das Sozialgesetzbuch.
Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen und die entsprechende Pflegestufe wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt. Im Gutachten wird festgehalten, ob ein Pflegebett sinnvoll ist.
Vor der Anschaffung sollte die schriftliche Zusage des Kostenträgers abgewartet werden. Wird der Antrag abgelehnt, kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Der Eigenanteil für das Bett liegt bei maximal 10 Euro, außer es besteht Zuzahlungsbefreiung. Kosten für ein Seniorenbett können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.
Die Betten sind Leihgaben. Das bedeutet, dass das Pflege-/Krankenbett an die Kasse zurückgegeben werden muss, wenn kein Bedarf mehr besteht, die Pflege zuhause nicht mehr stattfindet. Die Abwicklung der Rückgabe erfolgt normalerweise über den Lieferanten.