Mehr Patientenrechte bei Ärzten

Mit dem aktuell geltenden Patientenrechtegesetz wurde Pflegebedürftigen und Patienten nun über mehr Rechte, vor Behandlungen entsprechend informiert zu werden. Sämtliche Ärzte, aber auch Zahnärzte und Psychotherapeuten sowie Heilpraktiker sind verpflichtet im Vorfeld einer Therapiemaßnahme ausführlich aufzuklären. Damit sind auch die Chancen, nach Behandlungs- oder Pflegefehlern, die eindeutig nachgewiesen werden können, Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu erhalten, erheblich gestiegen.

Gerade wenn Sie in der Situation sind, einen Angehörigen zu pflegen, sind Sie in einer Ausnahmesituation und können die kaum nachvollziehbaren Rechte von Patienten gegenüber behandelnden Ärzten meist nicht konkret realisieren. Doch nun gibt es die Patientenrechte erstmals in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst und die Rolle des mündigen Patienten oder Pflegebedürftigen wird damit eindeutig gestärkt. Nach Ansicht der Bundesregierung dient dies auch dazu, mit Fehlern von Leistungserbringern aber auch bei der Ahnung von nachgewiesenen Behandlungsfehlern auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zurück greifen zu können. Dazu soll die Fehlervermeidungskultur dadurch gestärkt werden und Patienten und ihre Angehörigen verbesserte Rechte beim Vorgehen gegen Behandlungsfehler zu haben. Zusätzlich wird natürlich dadurch auch die individuelle Patientenbeteiligung entsprechend gestärkt.

Die Informationspflicht, die nun also besteht, gilt nicht mehr nur für medizinische Fakten wie Diagnose, Folgen oder Risiken einer möglichen Behandlung, sondern umfasst auch die Information über die Kosten sowie potentielle Finanzierungsmöglichkeiten. Auch das Einsichtsrecht verbessert die Rechtslage der Patienten, denn diese haben nun ein gesetzliches Recht, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen. Wer dies nicht tun möchte, muss entsprechende Gründe vorbringen.

Eher gering ist die Verbesserung der Patientenrechte hinsichtlich etwaiger Haftungsstreitigkeiten zu betrachten. Nach wie vor müssen die Patienten dem betroffenen Arzt einen Behandlungsfehler nachweisen, bevor sie auf Schadenersatz klagen. Die von vielen Patientenschutzorganisationen geforderte Beweislastumkehr wurde vom Gesetzgeber leider bisher nicht umgesetzt. Dafür gilt nun hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, dass die Kranken- und Pflegekassen in Zukunft ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Behandlungsfehler entsprechend unterstützen müssen.

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