Pflegedienst beauftragen – was beachten

Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen haben, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Unterstützung. In vielen Fällen bewährt sich ein mobiler Pflegedienst, der oftmals regional organisiert ist. Beauftragen Sie einen solchen und schöpfen Sie dabei die Leistungen für den Pflegenden komplett aus, erhalten Sie von der Pflegekasse noch die sogenannte Pflegesachleistung. Wenn der Pflegedienst weniger Leistung erbringt als Ihrem Angehörigen zusteht, erhalten Sie anteiliges Pflegegeld. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationspflege. Hier sollten Sie die Unterschiede der einzelnen Leistungen kennen.

Wenn Sie zur Krankenpflege in Hamburg auf Anbieter wie http://www.pflegedienst-luebcke.de/ zurückgreifen, können Sie also auf finanzielle Unterstützung setzen. Tatsächliches Pflegegeld erhalten Sie allerdings nur dann, wenn Sie Ihren Verwandten selbst oder mit Hilfe anderer Angehöriger und Freunde oder Bekannte pflegen. Ist der Betreffende pflegebedürftig mit einem Pflegegrad zwischen zwei und fünf, muss ein Pflegedienst beauftragt werden. In diesem Fall wird dieser auch durch die Pflegesachleistung entlohnt. Dies ist bei einem Pflegegrad von eins leider nicht möglich, weshalb Sie sich bezüglich der Einstufung genau erkundigen sollten. Beachten Sie zudem, dass bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes Sie als pflegender Angehöriger weniger hohe Rentenbeiträge erhalten. Sie können ja seit 01.07.2017 von der Pflegekasse als betreuender Angehöriger entsprechende Rentenbeiträge einfordern und damit Ihre Rente aufbessern.

Wenn Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, spricht man von einer Kombinationspflege. Wie hoch das anteilige Pflegegeld in diesem Fall ist, können Sie anhand einiger kostenloser Pflegegeldrechner im Internet einfach ermitteln. Vielleicht stellen Sie sich auch die Fragen, wann die Krankenkasse einen Pflegedienst überhaupt bezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Angehöriger einen Pflegegrad zwischen zwei und fünf hat und Sie einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben. Dieser muss nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst bewilligt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, etwa wenn kranke Menschen zwar nicht in einen Pflegegrad eingestuft werden können, dennoch häusliche Pflege benötigen. Dies ist eventuell der Fall, wenn Sie oder ein Angehöriger nach einem Krankenhausaufenthalt noch zu Hause anschließend gepflegt werden müssen.

Die konkrete Frage nach den Kosten ist nicht einfach zu beantworten. Denn wie hoch die Tarife der einzelnen Pflegedienste sind, ist individuell abhängig. Auch die Häufigkeit der notwendigen Pflegeeinsätze spielt eine wichtige Rolle. Während manche Betroffenen mit einem wöchentlichen oder zweimal wöchentlichen Termin, der ihnen Hilfe beim Duschen oder bei normalen Hausarbeiten und Einkaufen anbietet, auskommen, benötigen Schwerstpflegebedürftige oft drei- bis viermal täglich Hilfe. Damit ist klar, dass eine pauschale Kostenangabe kaum möglich ist. Wichtig ist, dass Sie sich in jedem Fall ein schriftliches Angebot eines Pflegedienstanbieters geben lassen.

Beachten Sie bei der Wahl des Dienstleisters auch, dass die Pflegekasse nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag pro Pflegegrad die Kosten für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen übernimmt. Ist der Betrag höher, müssen Sie die Differenz meist aus eigener Tasche finanzieren. Deshalb macht es Sinn, sich im Vorfeld genau zu informieren und die Anbieter genau zu vergleichen. Immerhin möchten Sie ja die beste Versorgung für Ihren Angehörigen.

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