Pflegegrad 1 bis 5 – die neuen Pflegestufen ab 2017

Aufgrund der größten Pflegereform aller Zeiten werden im kommenden Jahr die Pflegestufen 0 bis 3 durch die Pflegegrade 1 bis 5 abgelöst. Intention ist dabei, dass demenzkranke ältere Personen die gleichen Pflegeleistungen bekommen wie körperlich Pflegebedürftige.

Im Zuge der großen Pflegereform wird es statt der Pflegestufen die neuen Pflegegrade geben, was im § 140 Sozialgesetzbuch Elf verankert ist. Durch ein neu anzuwendendes Prüfverfahren, das auch als NBA, also Neues Begutachtungsassessment bezeichnet wird, sollen Gutachter des Medizinischen Dienstes die Antragsteller auf Pflegegeld persönlich und individuell anhand eines Fragenkatalogs dahin gehend untersuchen, welcher Grad an Selbstständigkeit bei den Betroffenen noch gegeben ist. Dabei gilt der Grundsatz: Je mehr Punkte dem Betroffenen zugeteilt werden können, desto höher ist der neue Pflegegrad und desto aufwändiger können damit die Pflege- und Betreuungsleistungen gestaltet werden. Anhand dieses Gutachtens wird dann die entsprechende Pflegekasse entscheiden, ob der Versicherte mit einem Pflegegrad versehen wird oder ob der entsprechende Antrag negativ beschieden wird.

Grundsätzlich können die neuen Pflegegrade mit folgenden Punktezahlen und damit zusamenhängendem Aufwand an Pflege so eingestuft werden:

Beim Pflegegrad 1, der mit 12,5 bis 27 Punkten definiert ist, liegt eine geringe Beeinträchtigung vor.
Der Pflegegrad 2, mit 27 bis 47,5 Punkten, geht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aus.
Pflegegrad 3 mit einer Punktezahl zwischen 47,5 und 70, sieht eine schwere Beeinträchtigung vor und
Pflegegrad 4, deren Punktzahl zwischen 70 und 90 liegt, eine sehr schwere Beeinträchtigung.
Neu ist der Pflegegrad 5 mit einer Punktzahl zwischen 90 und 100, der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung zur Folge hat, wobei ebenfalls von einer sehr schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Betroffenen auszugehen ist. Eine Ausnahme bilden sogenannte Härtefälle, die derzeit in Pflegestufe 3 sind, aber außergewöhnlichen und spezifischen Hilfebedarf haben. Sie können den Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie weniger als 90 Punkte haben.

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